Teilkapitalisierung

Bis zur Strukturreform von 2012 war es für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie (bewusst oder unbewusst – unter Berufung auf die Perennität und die Garantie der öffentlichen Hand) möglich, eine Mischfinanzierung zwischen Ausgabe-Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass laufende Renten und Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten nicht mit genügend Kapital unterlegt waren («Teilkapitalisierung»). Mit der Reform wird dieses System nur noch geduldet, mit dem Ziel, bis 2052 ein Mindestdeckungsgrad von 80% für diese Pensionskassen zu erreichen. Eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden sollte, musste gemäss Art. 72a BVG folgende Voraussetzungen erfüllen:
— Die Vorsorgeeinrichtung erfüllt bei Inkrafttreten der BVG-Revision vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung (d.h. wörtlich «sämtliche Verpflichtungen müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein») nicht und weist somit einen Deckungsgrad von unter 100% aus.
— Es besteht eine Staatsgarantie nach Art. 72c BVG.
— Die Aufsichtsbehörde stimmt der Abweichung von der Vollkapitalisierung zu.