Bei der Gründung einer Stiftung überträgt der Stifter einen Teil seines Vermögens in die Stiftung, es wird damit Eigentum der Stiftung. Die Gründung kann sowohl durch eine natürliche als auch durch eine juristische Person erfolgen. Bei juristischen Personen kann zwischen privatem (Verein, AG etc.) und öffentlichem Recht (Gemeinde, Kanton etc.) unterschieden werden.