Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen angelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muss vom eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. ‑unfähigkeit der Investmentgesellschaft wird das Sondervermögen nicht Bestandteil der Konkursmasse.