Als Sanierung werden Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung bezeichnet. Diese Massnahmen müssen gemäss Art. 65d BVG auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung Rechnung tragen (insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen, wie den Vorsorgeplänen und der Struktur der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentner). Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Typische Sanierungsmassnahmen sind:
- Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
- Minder- / Nullverzinsungen auf den Altersguthaben (Beitragsprimat).
- Einlagen des Arbeitgebers in die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht.