Arbeitnehmer mit einem bestimmten Mindestjahreslohn müssen im Rahmen der 2. Säule gemäss Art. 7 BVG einen obligatorischen Risikobeitrag gegen die Folgen von Tod und Invalidität leisten. Der Risikobeitrag wird von der Pensionskasse erhoben und dient zur Deckung der erwarteten Leistungen bei Tod und Invalidität.