Retrozession

Als Retrozessionen oder Kick-backs werden Rückvergütungen, Provi-sionen, Rabatte, Kommissionen, andere geldwerte oder nicht geld-werte Leistungen (z. B. Sachzuwendungen, Dienstleistungen wie „soft commissions“) bezeichnet, die eine Bank, ein Finanzberater oder Fi-nanzintermediär von einem Dritten im Zusammenhang mit der Aus-führung von Kundenaufträgen erhält. Sie fliessen einmalig oder wie-derkehrend im Depot‑, Handels‑, Produkteverkaufs- bzw. Vertriebs- und Akquisitionsgeschäft. Retrozessionen sind in der Finanzbranche verbreitet und für den Kunden i.d.R. nicht sichtbar.
Seit dem Bundesgerichtsentscheid vom März 2006 wird die Frage, wem Retrozessionen (im obigen Sinne) rechtlich zustehen, kontrovers diskutiert: Das Bundesgericht entschied, dass in einem Auftragsver-hältnis solche Leistungen Dritter dem Kunden zustehen, ausser er habe schriftlich und im Wissen um Bestand und Höhe auf ihre Wei-terlieferung an ihn verzichtet. Grundlage bildet Art. 400 Abs. 1 OR, der besagt, dass ein Auftragnehmer für seine Tätigkeit für den Auf-traggeber nur von diesem und nicht auch von Dritten entschädigt werden darf. Ansonsten ist er einem Interessenskonflikt ausgesetzt, der im Widerspruch zum auftragsrechtlichen Treueverhältnis steht.