Nach einer Definition des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1994 ist ein Optionsgeschäft wie folgt beschrieben: Inhalt eines Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die Veräusserung des Rechts, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren einer bestimmten, zum Aktienhandel zugelassenen Aktienart (Underlying) jederzeit während der Laufzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis entweder vom Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht zahlt der Käufer den Optionspreis.
Grundsätzlich ergeben sich bei Optionsgeschäften vier Grundpositionen:
(1) Kauf einer Kaufoption
(2) Verkauf einer Kaufoption
(3) Kauf einer Verkaufsoption
(4) Verkauf einer Verkaufsoption
Der Erwerber einer Kaufoption (1) bzw. Verkaufsoption (3) hat innerhalb der Optionsfrist die Möglichkeit, je nach Kursentwicklung des dem Optionsgeschäft zugrundeliegenden Underlyings (Aktie, Index, Future-Kontrakt, Währung), die Option auszuüben oder unter Hinnahme eines Verlusts in Höhe des Optionspreises auf die Ausübung zu verzichten. Ferner hat der Optionserwerber die Möglichkeit, während der Laufzeit seine Option wieder am Markt zu verkaufen. Gehen die Kurserwartungen der Käufer von Kauf- und Verkaufsoptionen innerhalb der Optionsfrist nicht auf, begrenzt sich der aus diesem Geschäft entstehende Verlust auf den Optionspreis. Umgekehrte Kurserwartungen liegen bei den Verkäufern von Kauf- (2) bzw. Verkaufsoptionen (4) vor. Der Verkäufer einer Kauf- bzw. Verkaufsoption hat bei Ausübung der Option als Stillhalter zu fungieren, d.h. die entsprechenden Aktien zu liefern bzw. zu erwerben. Lässt der Optionsberechtigte die Optionsfrist ohne Erklärung der Optionsausübung verstreichen, verfällt die Option ersatzlos.