Option

Das Recht, aber nicht die Verpflichtung, von einem Angebot Gebrauch zu machen. (1) Bei der Durchführung einer Emission: Das Recht einer Bank, die ihr bereits zu Beginn der Emission zugeteilte Anzahl Aktien bzw. Partizipationsscheine (PS) oder Obligationen durch eine weitere Quote aufzustocken. (2) Bei Optionsanleihen: Das mit dem Optionsschein verbundene Recht auf den Bezug von Wertpapieren, Edelmetall (z. B. Gold) oder anderen Werten. (3) Kurzbezeichnung für die zwischen einer Bank und einem Kunden abgeschlossenen Options‑Kontrakte, die dem jeweiligen Käufer das Recht einräumen, eine bestimmte Anzahl von Währungseinheiten, Wertschriften oder eine bestimmte Menge Edelmetall zu einem bestimmten Ausführungs- oder Basispreis (Striking Price) zu beziehen (Call Option) oder zu liefern (Put Option). Der Käufer hat unmittelbar nach Vertragsabschluss dem Verkäufer eine Optionsprämie zu bezahlen. Diese Kontrakte sind nicht übertragbar. (4) Im Unterschied zu den nicht handelbaren Optionen (3) besteht bei handelbaren Optionen (Traded Options) ein regelmässiger Handel, der über die auf Optionen und Financial Futures spezialisierten Optionenbörsen abgewickelt wird.