Artikel in “Die Stiftung”, Juni 2016

Anlegen wie eine Pensionskasse?

Dominique Ammann, Luzius Neubert

Häufig werden die Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen (BVV 2) auch bei gemeinnützigen Stiftungen angewendet. Die darin enthaltenen Anlagelimiten schränken die Freiheit des Stiftungsrates bei der Zweckverfolgung aber stark ein und dürfen von gemeinnützigen Stiftungen in diversen Fällen überschritten werden.

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