Das Bundesgericht hat Ende Oktober 2012 in einem zentralen Urteil festgehalten, dass Vertriebsgebühren/Bestandespflegekommissionen und Kommissionen auf Emissionen (z.B. bei strukturierten Produkten) als Leistungen Dritter im Sinne von Art. 400 OR zu beurteilen und folglich dem Kunden/Anleger weiterzuleiten sind (vgl. «AWP Soziale Sicherheit» 20/2012).